Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Jobcenter Senat Soziale Gerechtigkeit und Armutsbekämpfung 

Steuerung der kommunalen Eingliederungsleistungen

Im Jahr 2013 wurde die Arbeit der Jobcenter (Steuerung der kommunalen Eingliederungsleistungen) von der KGSt evaluiert. Die anstehenden Haushaltsberatungen habe ich zum Anlass genommen, die Umsetzung der Handlungsempfehlungen aus dem Bericht der Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu hinterfragen. Die Antworten des Senats zeigen, dass weiter Handlungsbedarf besteht (Drs. 18/18905).

2013 hieß es: Die Evaluation hat gezeigt, dass eine optimale Ausnutzung des Potenzials, das durch eine Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit den sozialintegrativen Leistungen möglich wäre, durch die nachfolgenden Aspekte behindert wird: “Unzureichende Regelungen der Zusammenarbeit zwischen Bezirksämtern und Jobcentern bezüglich der § 16a SGB II Leistungen”. […] Bisher existiert in Berlin kaum eine Datenbasis über die Kundinnen und Kunden, die § 16a SGB II-Leistungen beziehen. […] Eine bedarfs- und zielgruppengerechte Angebotsstruktur der § 16a SGB II-Leistungen ist ein entscheidender Faktor für den Erfolg der Leistungserbringung, d.h. die Beseitigung von Vermittlungshemnissen, wodurch eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen soll. […] Auf Grundlage der Evaluationsergebnisse empfiehlt die KGSt, die Organisation der Leistungserbringung zu modifizieren und ein Controlling der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 16a SGB II einzuführen. […] Ansätze, die dies ermöglichen können, wären zum einen die Einführung von zentralen Lotsinnen oder Lotsen in den Jobcentern oder die Verortung von Beratungsleistungen in den Jobcentern.

Die Antworten zeigen Fortschritte, aber auch noch viele Aufgaben. So fehlt bis heute die personelle Verankerung zur SGB II-Steuerung in Bezirken und Senatsverwaltung. Die aktuelle Situation am Arbeitsmarkt stellt die Jobcenter in meinen Augen vor eine große Herausforderung. Nur wenn es endlich gelingt, die Lücken in den kommunalen Eingliederungsleistungen zu beseitigen, lässt sich das “Fördern” auch umsetzen. Ich werde das Thema in den Haushaltsberatungen nochmal aufrufen.

1. Welche Bedeutung haben die kommunalen Eingliederungsleistungen / § 16a SGB II-Leistungen der Berliner Jobcenter für die Teilhabe von (langzeiterwerbslosen) Berliner*innen am Markt für Erwerbsarbeit gerade in Zeiten des Fachkräftemangels und sinkender Erwerbslosigkeit in Berlin?

Zu 1.: Die in § 16a SGB II normierten sozialintegrativen Eingliederungsleistungen flankieren als Angebote einer ganzheitlichen und umfassenden Unterstützung von erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen mit individuellen Vermittlungs- hemmnissen oder temporären Belastungssituationen die Integrationsmaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit und können den Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern.

Eine frühzeitige, umfängliche Beratung über die kommunalen Eingliederungsleistungen und der gesteuerte Zugang in die Unterstützungsangebote erhöht die Chancen, einer Manifestation von Problemlagen entgegenzuwirken und erfordert bei Handlungsbedarf Aktivitäten zum Einsatz von individuellen Eingliederungsleistungen sowohl von Seiten der Akteurinnen und Akteure in den beteiligten Rechtskreisen als auch von den Kundinnen und Kunden.

2. Auf welcher Datenbasis beziehen Kund*innen der Berliner Jobcenter § 16a SGB II-Leistungen? Welche formalisierten, gesamtstädtisch gültigen quantitativen Verfahren zur Erfassung der Inanspruchnahme von sozialintegrativen Leistungen durch SGB-II-Kundinnen und -Kunden existieren in Berlin?

Zu 2.: Die Gewährung kommunaler Eingliederungsleistungen kommt nach § 16 a SGB II nur in Betracht, wenn sie für die Eingliederung der Kundin bzw. des Kunden erforderlich ist. Daneben werden diese Leistungen im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge oder aufgrund von Ansprüchen aus dem Kinder- und Jugendhilferecht häufig auch gegenüber SGB II-Leistungsempfängerinnen und SGB II- Leistungsempfängern erbracht, ohne dass dies Teil des Eingliederungsprozesses wäre.

3. Wie sind die kommunalen Leistungen und Steuerungskennzahlen (auch bspw. Wartezeiten auf einen Termin) in den Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit abgebildet/integriert?

Zu 3.: Die kommunalen Eingliederungsleistungen fließen nicht in die Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden (Ergänzungsgröße K2 E3 der Kennzahlen nach § 48a SGB II) mit ein. Mit der Programmversion P61 wurde in VerBIS im Bereich Kundendaten die optionale Möglichkeit geschaffen, die im Integrationsprozess festgestellten Vermittlungs- hemmnisse, bei deren Behebung eine Leistung nach dem § 16a SGB II helfen kann, zu dokumentieren.

Diese optionale Erfassung eines entsprechenden Bedarfes erfolgt in einem geschützten Bereich, auf den nur die im Einzelfall zuständigen Vermittlungsfachkräfte bzw. Fallmanagerinnen und Fallmanager Zugriff haben. Dem Datenschutz wird Rechnung getragen durch Zugriffsbeschränkungen in VerBIS über ein entsprechendes Rollen- und Berechtigungskonzept. Über den operativen Datensatz (opDS) besteht die Möglichkeit der Auswertung der Anzahl der Bedarfe durch die Jobcenter durch eine opDS-Abfrage. Wartezeiten auf einen Termin können hier jedoch nicht ausgewiesen werden. Im Vorfeld einer solchen opDS- Abfrage ist die Beteiligung des örtlichen Personalrats sicherzustellen. Mit dieser IT-gestützten Erfassung der Bedarfe an kommunalen Eingliederungsleistungen sollen die gemeinsamen Einrichtungen die zuständigen kommunalen Träger bei ihrer Bedarfsplanung unterstützen. Durch eine engere und partnerschaftliche Abstimmung mit den kommunalen Trägern soll eine höheren Transparenz und mehr Planungssicherheit bei der bedarfsgerechten Bereitstellung von Angeboten an kommunalen Eingliederungsleistungen erreicht werden.

4. Wie erfolgt eine integrierte Bedarfs- und Angebotsplanung für § 16a SGB II-Leistungen in Berlin (bitte ggf. für jeden Bezirk angeben)? Wie ist diese jeweils für Interessierte ggf. online zu finden?

5. Welche Planungen gibt es für eine strategische Zielsteuerung für die kommunalen Leistungen auf gesamtstädtischer und bezirklicher Ebene?

6. Wie erfolgt das SGB II-Controlling auf bezirklicher und gesamtstädtischer Ebene?

Zu 4. bis 6.: Im Rahmen des Optimierungsprozesses SGB II wurde 2016 die Ent- scheidung zur modellhaften Einrichtung von so genannten Clearingstellen § 16a SGB II getroffen. In dem Beschluss des damaligen Lenkungsgremiums vom 15. Dezember 2014 heißt es

„Mit der Einrichtung von Clearingstellen § 16a SGB II soll ein schnelleres Erkennen vonVermittlungshemmnissen bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, ein gezielterer Abbau dieser Hemmnisse und in der Folge damit eine Verbesserung bzw. Steigerung der Chancen zur Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden. Hierfür soll in einer ersten Stufe eine modellhafte Erprobung in höchstens drei Berliner Bezirken erfolgen.[…] Die Clearingstellen § 16a SGB II sollen in Erstgesprächen mit Leistungsberechtigten nach dem SGB II evtl. bestehende Vermittlungshemmnisse erkennen, eine Erstberatung zu kommunalen Eingliederungsleistungen durchführen und ggf. an die in Frage kommenden Fachberatungsstellen des kommunalen Trägers nachdem Prinzip der Freiwilligkeit vermitteln.“

Die Clearingstelle § 16a SGB II soll mithin koordinierend als Lotsin zwischen Jobcenter und freien Trägern sowie den Fachdiensten des Bezirks tätig sein, um leistungsberechtigten Personen den Zugang zu den Leistungen nach § 16a SGB II zu erleichtern.

Nach Beschluss des Lenkungsgremiums haben drei Bezirke (Charlottenburg- Wilmersdorf, Marzahn-Hellersdorf, Mitte) für die modellhafte Erprobung der Clearingstelle § 16 a SGB II eine Zusage bis zunächst 31. Dezember 2019 erhalten.

Die Clearingstellen § 16a SGB II leisten einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung Leistungsberechtigter nach dem SGB II, die einen Bedarf an kommunalen Eingliederungsleistungen haben.

Ein wichtiges Erfolgskriterium der Clearingstellen § 16a SGB II ist der Einsatz von ausgebildeten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Darüber hinaus führen die Fachkräfte eine kollegiale Beratung im Jobcenter durch und stellen die Netzwerkarbeit im Bezirk und die Zusammenarbeit mit den bezirklichen Beratungsstellen sowie freien Trägern sicher.

Die Clearingstellen § 16a SGB II sind originär für kommunale Leistungen zuständig. Die sozialpädagogisch ausgebildeten Fachkräfte sind für das Erkennen der zumeist multiplen Problemlagen der Kundinnen und Kunden im Rahmen der § 16a SGB II- Leistungen fachlich geeignet. Sie beraten und unterstützen die Kundinnen und Kunden zur Überwindung dieser Problemlagen. Mit dem Abbau von Vermittlungshemmnissen können die Vermittlungschancen in Bezug auf die Integration in den Arbeitsmarkt steigen.

Es zeigt sich, dass die Kundinnen insbesondere durch die gesonderte Stellung der Clearingstellen § 16a SGB II – als externes und vom Jobcenter unabhängiges Angebot– schnell Vertrauen zu den Beschäftigten aufbauen. Als kommunale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gerade weil sie keine Beschäftigten des Jobcenters sind, kommt ihnen quasi eine Türöffnerfunktion zu. Dies erhöht die Akzeptanz bei den Kundinnen und Kunden. Zentral ist, dass Kundinnen und Kunden keine Nachteile wie Sanktionen zu befürchten haben sowie kompetent und gut zu kommunalen Leistungen beraten werden. Ein entsprechender Umgang mit den Kundinnen und Kunden sowie umfassende Kenntnisse über kommunale Leistungen und die bezirkliche Trägerlandschaft sind dafür unabdingbar. Dies kann von Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern im Jobcenter in diesem Umfang nicht geleistet werden und wird auch durch diese nicht geleistet.

Es ist das Ziel der Clearingstellen § 16a SGB II, einen schnellen und verbindlichen Zugang zu den bezirklichen Leistungen zu schaffen sowie Hürden bei der Inanspruchnahme zu überwinden. Dieses Ziel wurde erreicht. Dadurch wurde und wird eine effektive Nutzung der kommunalen Ressourcen sichergestellt. Die Fachdienste werden durch eine zielgerichtete Weiterleitung entlastet und nur eingeschaltet, wenn ihre Arbeit benötigt wird.

Festzustellen ist, dass die Beratungsbedarfe der Kundinnen und Kunden zu kommunalen Leistungen insbesondere die psychosoziale Betreuung, Fragen rund um das Wohnen sowie Schulden- und Suchtproblematiken betreffen. Viele der genannten Handlungsbedarfe liegen bei den Kundinnen und Kunden in kombinierter Form vor. Mithin dominiert im Rahmen der psychosozialen Betreuung die Vermittlung in Angebote in Bezug auf die Stabilisierung der psychischen Gesundheit. Bei Problemen mit Wohnraumerhalt und -erlangung besteht eine gute Kooperation mit Wohnungsämtern, Fachstellen für Wohnungsnotfälle bzw. den Ämtern für Bürgerdienste. Schließlich vermitteln die Clearingstellen § 16a SGB II bei angezeigten Hilfebedarfen in Bezug auf Schulden häufig in die jeweiligen Schuldner- und Insolvenzberatungen.

7. Wie viele VzÄ sind in den Bezirksämtern für die SGB II-Steuerung eingeplant? (Bitte für jedem Bezirk darstellen, dazu bitte ob Stelle(n) besetzt sind oder unbesetzt)

Zu 7.: Hierzu liegen dem Senat keine validen Rückmeldungen aus den Bezirken vor.

8. Wie viele VzÄ sind in der Senatsverwaltung für die SGB II-Steuerung eingeplant? (Bitte darstellen, ob Stelle(n) besetzt sind oder unbesetzt)

Zu 8.: Keine.

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