Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Gesundheit Senat Soziale Gerechtigkeit und Armutsbekämpfung 

Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen in ASOG-Unterkünften

Die Eingliederungshilfe ist zurzeit (2019) noch eine Sozialleistung nach dem SGB XII. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 SGB XII). Mir sind Beispiele bekannt, in denen betroffene Menschen statt in einer angemessenen Einrichtung Unterstützung zu bekommen, in einem Obdachlosenwohnheim (ASOG) untergebracht wurden. Ich habe daher mal beim Senat nachgefragt, ob es sich dabei um Einzelfälle handelt, oder ein solches Vorgehen regelmäßig vorkommt (Drucksache 18/18904). Die Antwort des Senats zeigt, dass die Bezirksämter in solchen Fällen sehr intensiv prüfen, jedoch am Ende keine Handhabe mehr haben.

Ich finde das sollte sich ändern. Niemand mit Anspruch auf Eingliederungshilfe, darf in ein Obdachlosenwohnheim abgeschoben werden. Im Zuge einer umfassenden Reform ist die Eingliederungshilfe 2017 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen neu geregelt worden. Die meisten Bestimmungen hierzu treten 2018 oder 2020 in Kraft. 2020 sollen Bestimmungen zur Eingliederungshilfe vollständig in den Kontext des SGB IX überführt worden sein, da Menschen mit Behinderungen nicht mehr als „Sozialfälle“ betrachtet werden sollen, mit denen sich das SGB XII im Allgemeinen befasst.

1. Wie viele Menschen, die von den Bezirken / sozialen Wohnhilfen in Wohnheimen für obdachlose Menschen oder anderen Unterkünften nach ASOG untergebracht sind, erhalten zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe (nach §§ 53 und 54 ff SGB XII)? (Bitte nach Bezirken angeben; und wenn möglich beispielhaft für das erste Quartal 2018 sowie 2019)

BezirkBeantwortung
MitteEine beispielhafte Auswertung nach Quartalen ist nicht möglich. Für die Zeit vom 01.01. bis 20.05.2019 liegen 25 Fälle vor.
Friedrichshain- Kreuzberg16 Fälle, die in einer Einrichtung nach ASOG untergebracht sind und laufende Eingliederungshilfe von uns erhalten.
PankowZu diesen Fragen erfolgen keine statistischen Erfassungen. In OPEN werden derartige Sachverhalte nicht abgefragt und sind deshalb auch nicht elektronisch auswertbar.
Charlottenburg- WilmersdorfEine derartige Statistik wird im bezirklichen Amt für Soziales nicht geführt. Eine manuelle nachträgliche Datenerhebung ist unter der aktuellen Belastungssituation im Bereich der Eingliederungshilfe nicht möglich. Allgemein kann jedoch mitgeteilt werden, dass es durchaus Fälle gibt, die unter Punkt 1 der Anfrage fallen. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um Fallkonstellationen, in denen der Hilfebedarf so groß ist, dass bereits während des Wohnheimaufenthaltes, nach Bekanntwerden des Bedarfs, eine Betreuung angezeigt ist. In diesem Zusammenhang werden dann bei entsprechenden Trägern Unterbringungsmöglichkeiten (Trägerwohnung) gesucht, um eine angemessene Betreuung zu ermöglichen.
SpandauFehlanzeige.
Steglitz- ZehlendorfAufgrund fehlender statistischer Erhebungen kann zu dieser Frage keine Aussage getroffen werden. Eine Schätzung des zuständigen Leistungsbereiches ergab, dass ca. 7-10 Leistungsberechtigte betroffen sein könnten.
Tempelhof- SchönebergDiese Fallkonstellationen werden bislang weder in der Sozialen Wohnhilfe noch im Fachbereich Eingliederungshilfe gesondert erfasst und sind somit statistisch auch nicht abrufbar. Da hinsichtlich eventueller Parallelleistungen auch kein Abgleich unter den beteiligten Fachbereichen stattfindet, wird diese Information der Sozialen Wohnhilfe lediglich dann bekannt, wenn die Betroffenen hierzu Hinweise im Rahmen der Sozialanamnese bei der ASOG-Unterbringung geben. Eine verlässliche Zahl ließe sich demzufolge auch nicht ermitteln, wenn die Mitarbeitenden der Sozialen Wohnhilfe jeden einzelnen ASOG-Fall händisch auswerten würden. Nach Auskunft des Fachbereichs Eingliederungshilfe (EH) werden die Fallzahlen auf unter 20 pro Jahr geschätzt.
NeuköllnIn der Sozialen Wohnhilfe des Amtes für Soziales werden keine statistischen Erhebungen in diesem Zusammenhang vorgenommen. Hierzu müssten alle Fälle manuell gesichtet werden, was mit vertretbarem Aufwand bzw. in der Kürze der Zeit nicht zu realisieren war.
Die Abteilung Jugend und Gesundheit teilt dazu mit, dass sich aus der Dokumentation der Steuerungsgremien Sucht und Psychiatrie zur Vermittlung in Leistungen der Eingliederungs- hilfe für Menschen mit einer psychischen und/oder seelischen Behinderung keine qualitative Aussage ableiten lässt, wie viele Menschen in Wohnheimen für Obdachlose oder anderen Unterkünften nach dem ASOG untergebracht sind und dort Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Sichtung aller Dokumentationen der Vorjahre wäre hier nicht zielführend, da kein Ende des Leistungsbezugs erfasst wird. Insofern könnte gegebenenfalls nur eine Aussage über die Anzahl der Zugänge getätigt werden. Dazu müssten jedoch, wie bereits erwähnt, sämtliche Dokumentationen gesichtet werden.
Die Abteilung Jugend und Gesundheit teilt dazu hilfsweise mit, dass es im 1. Quartal 2018 insgesamt 24 Zugänge gab, die beim Merkmal “unmittelbare vorherige Wohnsituation” mit wohnungslos, ASOG, oder §67 SGB XII geschlüsselt waren. Für das 1. Quartal 2019 waren es 28 Personen.
Treptow- KöpenickHierzu erfolgt im Bezirksamt Treptow-Köpenick keine statistische Erfassung.
Marzahn- HellersdorfKeine statistische Erfassung.
LichtenbergDiese Daten werden nicht statistisch erfasst, die Zahl dürfte aber verschwindend gering sein.
Reinickendorf1. Quartal 2018: 15 Personen 1. Quartal 2019: 14 Personen

ASOG= Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin

2. Wie viele Menschen mit Leistungen der Eingliederungshilfe haben nach Ende einer Unterbringung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Wohnheimen für obdachlose Menschen oder anderen Unterkünften nach ASOG Zuflucht gefunden? (Bitte nach Bezirken angeben; und wenn möglich beispielhaft für das erste Quartal 2018 sowie 2019)

BezirkBeantwortung

Mitte

Eine beispielhafte Auswertung nach Quartalen ist auch hier nicht möglich. Für die Zeit vom 01.01. bis 20.05.2019 gibt es einen Fall.

Friedrichshain- Kreuzberg

Keine aktuellen Fälle. Für die Vergangenheit kann keine Aussage getroffen werden, da keine Statistik dazu geführt wird.

Pankow

Zu diesen Fragen erfolgen keine statistischen Erfassungen. In OPEN werden derartige Sachverhalte nicht abgefragt und sind deshalb auch nicht elektronisch auswertbar.

Charlottenburg- Wilmersdorf

Derartige Fälle sollten nicht vorkommen. Hier ist das Fallmanagement bestrebt, alles zu unternehmen, dass ein derartiger Verlauf nicht eintritt.

Spandau

Fehlanzeige.

Steglitz- Zehlendorf

Auch zu dieser Frage kann wegen fehlender statistischer Erhebungen keine Aussage getroffen werden. Eine Anfrage im zuständigen Leistungsbereich ergab unter den anwesenden Fallmanagerinnen und Fallmanagern, dass ein Fall bekannt ist. Geschätzt gibt es hochgerechnet also maximal zwei bis drei Fälle im Bezirk. Diese Konstellation, aus der Eingliederungshilfe in die Unterbringung, stellt also die absolute Ausnahme dar.

Tempelhof- Schöneberg

Diese Fallkonstellation wird in der Sozialen Wohnhilfe nicht gesondert erfasst, eine Beantwortung ist aus Sicht der Sozialen Wohnhilfe nicht möglich. Nach Aussage aus dem Fachbereich EH entlassen die Träger der Eingliederungshilfe ihre Betreuten nicht in die Obdachlosigkeit und ein derartiger Fall aus der jüngsten Zeit ist nicht bekannt. Die Betreuung wird in der Regel fortgesetzt, bis derjenige stabil in einer nicht-trägergestützten Wohnform angekommen ist. Konkrete Zahlen könnten nicht genannt werden, da es dazu auch keine statistische Erfassung existiert.

NeuköllnHierzu erfolgt in beiden Bereichen keine Erfassung.
Treptow- KöpenickHierzu erfolgt im Bezirksamt Treptow-Köpenick keine statistische Erfassung.
Marzahn- HellersdorfKeine statistische Erfassung.
LichtenbergDiese Daten werden nicht statistisch erfasst, die Zahl dürfte aber verschwindend gering sein.
ReinickendorfEs erfolgt in der Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnraumsicherung keine statische Erfassung, ob wohnungs- lose Personen, die nach dem ASOG unterzubringen sind, vorher bereits nach anderen Rechtsgrundlagen, in Fall dieser Anfrage nach § 53 SGB XII, untergebracht waren.

3. Wie viele Menschen mit Leistungen der Eingliederungshilfe haben nach Ende einer Unterbringung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Wohnheimen für obdachlose Menschen oder anderenUnterkünften nach ASOG Zuflucht gefunden und erhalten weiter Eingliederungshilfe (bspw. „BEW in ASOG“)? (Bitte nach Bezirken angeben; und wenn möglich beispielhaft für das erste Quartal 2018 sowie 2019)

BezirkBeantwortung
MitteAuch hier ist eine beispielhafte Auswertung nach Quartalen nicht möglich. Für die Zeit vom 01.01. bis 20.05.2019 gibt es 10 Fälle.
Friedrichshain- Kreuzberg

Keine aktuellen Fälle.

Pankow

Zu diesen Fragen erfolgen keine statistischen Erfassungen. In OPEN werden derartige Sachverhalte nicht abgefragt und sind deshalb auch nicht elektronisch auswertbar.

Charlottenburg- Wilmersdorf

Derartige Fälle sollten nicht vorkommen. Hier ist das Fallmanagement bestrebt, alles zu unternehmen, dass ein derartiger Verlauf nicht eintritt.

Spandau

Fehlanzeige.

Steglitz- Zehlendorf

Auch zu dieser Frage kann wegen fehlender statistischer Erhebungen keine Aussage getroffen werden. Eine Anfrage im zuständigen Leistungsbereich ergab unter den anwesenden Fallmanagerinnen und Fallmanagern, dass hierzu kein Fall bekannt ist.
Tempelhof- SchönebergDiese Fallkonstellation wird in der Sozialen Wohnhilfe nicht gesondert erfasst, eine Beantwortung ist aus Sicht der Sozialen Wohnhilfe daher nicht möglich. Nach Aussage des Fachbereichs EH sind in diesen Fällen regelmäßig die anderen Fachdienste (Gesundheitsamt, Wohnungslosenhilfe) frühzeitig beteiligt. Es wird gemeinsam nach der geeigneten “Nachsorge” für die Klientin/den Klienten gesucht. Dies kann eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, aber auch eine Maßnahme der Wohnungslosenhilfe oder gar keine Maßnahme sein, wenn sich herausgestellt hat, dass die Klientin oder der Klient aktuell gar keine Betreuung annehmen kann. Eine gesonderte statistische Erfassung erfolgt aber im Fachbereich EH dazu auch nicht.
NeuköllnHierzu erfolgt in beiden Bereichen keine Erfassung.
Treptow- KöpenickHierzu erfolgt im Bezirksamt Treptow-Köpenick keine statistische Erfassung.
Marzahn- HellersdorfKeine statistische Erfassung.
LichtenbergDiese Daten werden nicht statistisch erfasst, die Zahl dürfte aber verschwindend gering sein.
Reinickendorf1. Quartal 2018: 3 Personen 1. Quartal 2019: 2 Personen

4. Welche Handlungsmöglichkeiten haben die bezirklichen Sozialpsychiatrischen Dienste in Fällen, in denen eine Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe endet und keine nachfolgende Unterbringung zur Verfügung steht, eine ASOG-Unterbringung zu vermeiden? (bitte für alle Bezirke angeben)

BezirkBeantwortung
MitteEs bestehen keine Möglichkeiten.
Friedrichshain- KreuzbergIm Prinzip keine. In der Praxis wird pragmatisch u. U., auch in 67er Maßnahmen vermittelt, falls eine sozialpädagogische Unterstützung/Kontrolle als notwendig erachtet wird und kein manifester entglittener Drogen/Alkoholkonsum besteht.
PankowDie bezirklichen Sozialpsychiatrischen Dienste haben aufgrund des allgemeinen Wohnraummangels keine Handlungsmöglich- keiten, ASOG-Unterbringungen zu verhindern, wenn eine Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe endet und keine nachfolgende Unterbringung zur Verfügung steht.
Charlottenburg- WilmersdorfDer bezirkliche Sozialpsychiatrische Dienst hat selbst keinen Wohnraum und auch keinen Zugriff auf Wohnraum. Die Sozialpsychiatrischen Dienste können nur eine erneute Vorstellung im Steuerungsgremium auf den Weg bringen, oder ggfs. Wohnen im Geschützten Marktsegment befürworten. Eine Erleichterung ist, wenn überhaupt geeigneter Wohnraum in ASOG-Einrichtungen zur Verfügung steht (Einzelzimmer).
SpandauKeine. Zur Bedarfsdeckung können Hilfen nach §§ 67 und 53 SGB XII parallel erbracht werden. Insbesondere bei Menschen mit seelischen Behinderungen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten i.S.d. § 67 SGB XII befinden oder die eine Eingliederungshilfe ablehnen, da sie sich als nicht psychisch krank verstehen, kann die Gewährung von Maßnahmen gem.

§ 67 SGB XII in Betracht kommen. Während die Eingliederungshilfe in erster Linie bei der Herstellung von Teilhabe und Kompensation der zugrundeliegenden personalen Fähigkeitsbeeinträchtigungen i.V. mit Barrieren in Umwelt und Gesellschaft ansetzt, fokussiert die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII in erster Linie auf die Überwindung der akuten situationsbezogenen sozialen Schwierigkeiten, welche die Behebung einer konkreten sozialen Notlage ggf. mit umfasst. Die – an sich nachrangige – Hilfe nach § 67 SGB XII wird mit Verweis auf eine vorrangige Leistungsgewährung im Rahmen des § 53 SGB XII im Bezirk Spandau in der Regel nicht erbracht und die betroffene Klientin oder der betroffene Klient ist somit auch noch wohnungslos und psychosozialen Rahmen- bedingungen unterworfen, die ihr oder ihm eine Rückkehr in eine geeignete Hilfe unnötig erschweren. Zielsetzung einer Maßnahme gem. § 67 ff. SGB XII sollte die erneute Überleitung in ein Angebot der Eingliederungshilfe sein.

Der Nachrang der Hilfen (gem. § 67 SGB XII Satz 2) nach §§ 67 ff. SGB XII gilt nur, soweit die vorrangigen Sozialhilfeleistungen tatsächlich erbracht werden.
Es geht um die vorläufige Bedarfsdeckung bis zur Erschließung vorrangiger Leistungen. Im Rahmen der Hilfegewährung ist auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinzuwirken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 DVO). Dass Personen mit Zuordnung zum Personenkreis der Eingliederungshilfe auch in Hilfen nach § 67 SGB XII betreut werden, ist somit systemimmanent und gewollt. Diese Regelung ermöglicht eine Leistungserbringung bei Betroffenen mit einer geringen oder wechselnden Krankheitseinsicht und Veränderungsmotivation.

Steglitz- ZehlendorfDie Unterbringung nach ASOG nach Beendigung von Eingliederungshilfemaßnahmen ist im Bezirk Steglitz-Zehlendorf nicht gewünscht und stellt deshalb einen Ausnahmetatbestand dar. Folgende Handlungsmöglichkeiten bestehen:

– Prüfung, ob eine Maßnahme nach § 67 SGB XII in Betracht kommt (mit Unterbringung),
– vorherige intensive Unterstützung bei der Wohnungssuche, hierbei Unterstützung durch die Soziale Wohnhilfe inklusive Marktsegment oder auch durch freie Träger, hier insbesondere DRK mit dem Projekt “Wegweiser Wohnen”, das mit dem Amt für Soziales kooperiert,

– sofern bei Unterbringung nach ASOG eine Verschlechterung droht, Prüfung, ob eine Verlängerung der Maßnahme der Eingliederungshilfe möglich ist.

Tempelhof- SchönebergDer Sozialpsychiatrische Dienst (SpD) Tempelhof-Schöneberg hat in solchen Fällen keine Möglichkeiten, eine ASOG- Unterbringung zu vermeiden.
In Einzelfällen kann durch die gute Kooperation mit dem Sozialamt (Soziale Wohnhilfe) bei freien Plätzen in den beiden„Obdächern Plus“ (Czeminskistraße 8, Rembrandtstr.7) eineUnterbringung dort erreicht werden. Es handelt sich um niedrigschwellig betreute Wohnheime mit dem Status einer ASOG-Unterkunft. Es wäre wünschenswert, wenn mehr solcher Plätze zur Verfügung stünden, ggf. auch im Bereich der Eingliederungshilfe.
NeuköllnDer Bezirk Neukölln verfügt aktuell über eine Einrichtung in der Teupitzer Straße (ASOG) mit dem Angebot der zusätzlichen niederschwelligen Möglichkeit des Betreuten Einzelwohnens (BEW) nach §53 SGB XII durch den Träger GEBEWO. Des Weiteren gibt es eine Einrichtung in der Schmalenbachstraße (ASOG) mit einem Kontingent für ein zusätzliches BEW nach §53 SGB XII durch den Träger „Zeitraum“. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Überleitung in eine Maßnahme der Sozialen Wohnhilfe nach §67 SGB XII.

In den überwiegenden Fällen ist jedoch eine Unterbringung in einer ASOG-Einrichtung nicht zu vermeiden.

Treptow- KöpenickDer Sozialpsychiatrische Dienst ist dem Gesundheitsamt des Bezirks zugeordnet, sodass diese Frage von hieraus nicht fundiert beantwortet werden kann.
Marzahn- HellersdorfKeine Aussagen möglich.
ReinickendorfDer Sozialpsychiatrische Dienst hat nur die Möglichkeit bei einer positiven Sozialprognose eine Empfehlung an die potentielle Vermieterin oder den potentiellen Vermieter zu verfassen und so über die Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohn- raumsicherung eine Aufnahme in das geschützte Marktsegment zu erreichen.

5. Wie bewertet der Senat Fälle, in denen eine Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe endet und keine nachfolgende Unterbringung zur Verfügung steht und eine ASOG-Unterbringung droht?

Die Antworten der Bezirke zeigen zum Einen, dass diese Fallkonstellation selten ist und zum Anderen, dass die Bezirke hier insgesamt sensibel mit der Klientel umgehen, um eine ASOG-Unterbringung zu vermeiden. Dies bewertet der Senat positiv.

Der Senat und die Akteure des Hilfesystems beobachten die Entwicklung an den Schnittstellen zwischen Wohnungslosenhilfe, Eingliederungshilfe und psychiatrisches Versorgungssystem aufmerksam und werden im Bedarfsfall Anpassungen prüfen.

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