Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Gute Arbeit – Tariftreue von Zuwendungsempfänger*innen

Der Hauptausschuss hat den Senat gebeten, rechtzeitig zu Beginn der 2. Lesung der Einzelpläne am 30.10.2019 einzelplanübergreifend zu erläutern, was die jeweiligen Senatsverwaltungen aktiv unternehmen, damit die Zuwendungsempfängerinnen/-empfänger nach Tarifvertrag bezahlen. Dieser Bericht liegt nun vor (Rote Nummer 1407 D). Dieser wird nun im Hauptausschuss weiter beraten. Ziel bleibt: gute Arbeit in öffentlichem Auftrag sicherzustellen.

Die Senatsverwaltungen setzen verschiedene Maßnahmen um, um eine Bezahlung analog des TV-L zu ermöglichen. Im Folgenden sind die Maßnahmen nach Senatsverwaltungen getrennt dargestellt.

Der Regierende Bürgermeister von Berlin – inkl. Wissenschaft und Forschung

Die Senatskanzlei berichtet für die drei Kapitel 0300, 0330 und 0340 wie folgt.

Kapitel 0300

Sofern im Zuwendungsantrag ersichtlich ist, dass der Zuwendungsempfangende untertariflich bezahlt, sofern entsprechende Mittel veranschlagt werden konnten und zur Verfügung stehen, werden die Zuwendungsbescheide mit einer Auflage versehen, einen definierten Teil der Zuwendungssumme für die Anpassung der Löhne und Gehälter an die im Land Berlin jeweils geltenden Tarifbestimmungen zu verwenden.

Kapitel 0330

Im Wesentlichen betreut die Abteilung Wissenschaft Zuschussempfangende. Sofern Zuwendungsempfangende hier formal keinem Tarifvertrag unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich, da sie Bundes- oder Landesmittel erhalten, an Tarifwerke, wie z.B. den TVöD, orientieren; dies ist auch – wie zum Beispiel Falling Walls Foundation gGmbH – in den entsprechenden Stellenausschreibungen zu berücksichtigen.

Kapitel 0340

Die in der Zuständigkeit der Abteilung Forschung institutionell und /oder projektbezogen geförderten Einrichtungen sind gemeinschaftsfinanziert und erhalten eine Zuwendung gemäß §§ 23, 44 LHO auf der Grundlage entsprechender Bund-Länder-Vereinbarungen. Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Bewilligung und Prüfung des Verwendungsnachweises wird die Finanzierung und Vergütung der Beschäftigten des Zuwendungsempfangenden abgefragt und überprüft , u.a. durch die Abgabe von Erklärungen zur Zahlung von Mindestlohn, im Weiteren richtet sich das Vergütungssystem der finanzierten Forschungseinrichtungen nach dem Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes; mit den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid wird das sog. Besserstellungsverbot (Nr.1.3 ANBest) auferlegt, nach dem die Beschäftigten des Zuwendungsempfangenden grundsätzlich finanziell nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Anwendung des Tarifrechts korrespondiert insoweit mit dem geltenden Haushalts- und Zuwendungsrecht.

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Umfangreiche Ausführungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind dem Bericht mit der Roten Nummer 2446 zu entnehmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Zuwendungsempfangende im Zuwendungsantrag darzulegen haben, inwiefern sie tarifgebunden sind oder mindestens in Anlehnung an einen Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst vergüten. Im Rahmen der kursorischen Prüfung durch die Bewilligungsstelle bzw. der vertieften Prüfung durch die Zuwendungsprüfungsstelle wird die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft.

Senatsverwaltung für Finanzen

Beim Zuwendungsempfänger Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH der Senatsverwaltung für Finanzen gibt es einen eigenen Haustarif. Verhandlung und Abschluss des Tarifvertrages gehören zu den von dem Unternehmen zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen. Die Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH strebt derzeit ein Entgelttarifsystem in Anlehnung an den TVöD mit Wirkung zum 01.01.2020 an.

Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

In den Fachkapiteln 0920 – Gesundheit –, 0930 – Pflege – und 0950 – Frauen und Gleichstellung – der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung sind die zuwendungsfinanzierten Projekte bei den Titeln 68332, 68406, 68418, 68431, 68447 und 68459 veranschlagt. Entsprechend den Vorgaben des Auflagenbeschlusses zur tarifgerechten Entlohnung bei Zuwendungsempfangenden werden seit dem Haushaltsjahr 2017 in diesen Titeln entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt.

Eine spezielle Regelung zur Sicherstellung der Verwendung der Zuwendungsmittel für eine tarifgerechte Bezahlung ist in den Zuwendungsbescheiden der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nicht erforderlich. Die Träger müssen sowohl bei der Antragstellung als auch beim Nachweis der Zuwendungsverwendung u.a. entsprechend die Eingruppierung und Bezahlung der beschäftigten Mitarbeitenden nachweisen. Damit ist sichergestellt, dass die Personalaufwendungen schon bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung nur entsprechend des Nachweises berücksichtigt werden bzw. bei einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel diese zurückgefordert werden. Eine nicht zweckgemäße Verwendung der Zuwendungen für Personalkosten ist damit ausgeschlossen.

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Im Ressort Inneres und Sport werden Zuwendungen vom Sportbereich und der Landeskommission Berlin gegen Gewalt ausgereicht. In den genannten Bereichen wird wie folgt verfahren:

– Bereich Sport: In den vergangenen Jahren hat sich SenInnDS mehrmals und deutlich dazu bekannt, dass alle Zuwendungsempfangenden ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen und Tarifsteigerungen, wie sie im öffentlichen Dienst vereinbart werden, auch an die Zuwendungsempfangenden weitergegeben werden. Dies wird den Zuwendungsempfangenden auch regelmäßig so vermittelt. Entsprechende Mehrbedarfe werden von SenInnDS bei der Zuwendungsgewährung berücksichtigt.
– Durch die Landeskommission Berlin gegen Gewalt werden neben dem Berliner Landesprogramm Radikalisierungsprävention vor allem modelhaft wirkende Projekte über einen kurzen Förderzeitraum gefördert. Der Finanzplanung dieser und aller anderen erstmalig geförderten Projekte legen die Träger jeweils ihre aktuellen tarifoder arbeitsvertraglichen Kosten zugrunde.
– Für die im Rahmen des Berliner Landesprogramms Radikalisierungsprävention laufend geförderten Projekte wird im Rahmen des Gesamtansatzes jeweils ein Betrag für allgemeine Kostensteigerungen, z.B. für Mehrbedarfe aufgrund von Tariferhöhungen, vorgehalten.

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat mit der Umsetzung eines Maßnahmenpaketes begonnen, mit dem das Ziel verfolgt wird, eine Bezahlung der Beschäftigten bei Zuwendungsempfangenden analog dem Entgeltniveau des TV-L zu erreichen (vgl. hierzu Rote Nummern 1407C). Dazu wurde flankierend in der Verwaltung eine Arbeitsgruppe „Tarifzahlungen bei Zuwendungsempfangenden“ eingerichtet. Anträge von Zuwendungsempfangenden auf Bewilligung von Tarifmitteln werden auf Grundlage der ab dem 01.01.2019 geltenden Entgelttabellen des TV-L geprüft und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bewilligt. Dieses Verfahren bezieht sich sowohl auf Anträge, die noch nicht endgültig beschieden sind als auch auf Anträge auf Nachbewilligung von Tarifmitteln.

Für das Jahr 2020 erfolgt die Prüfung der Anträge dann auf Grundlage der ab dem 01.01.2020 geltenden Entgelttabellen des TV-L. Um sicherzustellen, dass die Tarifmittel von Zuwendungsempfangenden auch tatsächlich für Tarifsteigerungen und Tarifanpassungen eingesetzt werden, ist in den Bewilligungsbescheiden ein Passus enthalten, der eine Verwendung der Tarifmittel für allgemeine Stunden- oder Leistungsausdehnungen sowie für Sachmittelfinanzierungen ausschließt. Im Rahmen des Verwendungsnachweises belegen die Zuwendungsempfangenden zudem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

Für die Jahre 2019 und 2020 stellt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales durch dieses Verfahren sicher, dass beantragte Tarifmittel nachvollziehbar berechnet und verausgabt werden und entsprechend an Zuwendungsempfangende ausgereicht werden, so dass diese Mittel den Beschäftigten direkt zu Gute kommen können. Für die Folgejahre wird darüber hinaus ein Verfahren entwickelt, das einen handhabbaren, verlässlichen und nachvollziehbaren Nachweis über die Verwendung von Tarifmitteln durch die Zuwendungsempfangenden ermöglichen soll.

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Die durch Haushaltsmittel der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zuwendungsgeförderten Projekte wurden im Zusammenhang mit der Antragstellung für das kommende Haushaltsjahr schriftlich darüber unterrichtet, dass allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Projekten eine möglichst flächendeckende tarifanaloge Bezahlung ermöglicht wird. Ferner wurden die Träger darauf hingewiesen, dies bei der Antragstellung für das Jahr 2020 zu berücksichtigen. Zusätzlich wurden die Träger, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht analog TV-L vergüten möchten, aufgefordert, zusammen mit den Antragsunterlagen eine entsprechende Erklärung hierfür mit kurzer Begründung bei der hiesigen Beliehenen einzureichen. Darüber hinaus werden die Zuwendungsbescheide mit entsprechenden Nebenbestimmungen (Auflagen) hinsichtlich der tarifanalogen Bezahlung versehen.

Senatsverwaltung für Kultur und Europa

Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa (SenKultEuropa) hat bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2020/2021 Tariferhöhungen bzw. Personalkostensteigerungen für die dauerhaft Beschäftigten grundsätzlich bei allen institutionell geförderten Kultureinrichtungen (Zuwendungsempfangende) berücksichtigt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass nach dem Koalitionswillen die Tarifentwicklung bei den Zuwendungsempfangenden nachvollzogen werden soll. Aufgrund der Beteiligung des Bundes bei der Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, den Gedenkstätten bzw. der Beteiligung des Bundes und des Landes Brandenburg bei der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wurde für diese Einrichtungen der jeweilige Landesanteil Berlins in entsprechender Höhe zur Finanzierung der Personalkostensteigerung berücksichtigt. Aufgrund der noch ausstehenden Verhandlungen über die Höhe des Gesellschafteranteils für die Rundfunk-Orchester und Chöre GmbH wurde bei den Zuschussansätzen zunächst von einer Fortschreibung ausgegangen.

D.h. alle institutionellen Fördermittelempfangende haben die Möglichkeit, die Beschäftigten an der tariflichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Der Großteil der Beschäftigten bei den durch die SenKultEuropa institutionell geförderten Kultureinrichtungen wird nach einem Tarifvertrag entlohnt. In der Regel wird der Tarifvertrag der Länder (TV-L), Künstler: Normalvertrag-Bühne, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) angewendet. Vereinzelt werden die Beschäftigten auch nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), nach branchenüblichen Tarifverträgen oder nach Haustarifverträgen entlohnt.

Bei den landeseigenen Zuschuss- bzw. Zuwendungsempfangenden, bei denen bisher keine Tarifbindung vorlag, wirkte bzw. wirkt die SenKultEuropa aktiv darauf hin, dass die Beschäftigten nach einem Tarifvertrag entlohnt werden. Bei folgenden institutionellen Zuwendungs- bzw. Zuschussempfangenden wurde eine Tarifbindung hergestellt bzw. ist in Planung:

• Stiftung Gedenkstätte Berlin Hohenschönhausen (2018)
• Stiftung Gedenkstätte Berliner Mauer (2019)
• Hebbel am Ufer GmbH (2018)
• Schaubühne Berlin GmbH (2018)
• Kulturprojekte Berlin GmbH (in Planung)
• Berliner Ensemble GmbH (in Planung)

Bei Zuwendungsempfangenden, die eine (auch mehrjährige) Projektförderung erhalten, bezieht sich – anders als bei institutionellen Zuwendungsempfangenden – die Förderung auf ein zeitlich und finanziell klar definiertes Projekt und nicht auf einen Gesamtbetrieb. In den meisten Fällen werden in der Freien Szene keine sozialversicherungspflichtigen Verträge abgeschlossen. Erfahrungswerte zeigen, dass auch in den mehrjährigen Projektförderungen künstlerische Arbeit zumeist auf Grundlage von Honorarverträgen geregelt wird. Wenn in Einzelfällen versicherungspflichtige Festangestellte mitwirken, wird die Vergütung in der Regel wie beantragt und in den Finanzplan eingestellt, anerkannt. Eine Tarifbindung kann hier nicht vorgegeben werden. Zuwendungsempfangende können grundsätzlich anlässlich und analog neuer Tarifabschlüsse ihre Beschäftigten besser entlohnen, auch dann, wenn diese nicht tarifgebunden sind. Dieses ist ggf. innerhalb des Projektfinanzierungsplans zu finanzieren. Ferner ist die Beschränkung des sogenannten Besserstellungsverbots (Ziffer 1.3 der Anlage 2 AV § 44 LHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]) einzuhalten.

Im Rahmen von Projektförderungen wird, auf Grundlage der 2016 herausgegebenen „Empfehlungen für Honoraruntergrenzen und Ausstellungshonorare“, auf die Einhaltung von Honoraruntergrenzen geachtet. Die Empfehlungen wurden innerhalb der unterschiedlichen Verbände der Freien Szene erarbeitet und werden stetig aktualisiert.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Alle im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen befindlichen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bezahlen bereits nach Tarifvertrag. Weitere Maßnahmen sind somit nicht erforderlich.

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz reicht Zuwendungen aus diversen Titeln folgender Kapitel im Einzelplan 07 aus:

Kapitel 0710 – Umweltpolitik, Abfallwirtschaft und Immissionsschutz
Kapitel 0730 – Verkehr
Kapitel 0731 (ab 2020 Kapitel 0770) – Verkehrslenkung
Kapitel 0750 – Naturschutz und Stadtgrün
Kapitel 0751 – Berliner Forsten
Kapitel 0760 (ab 2020 Teil von Kapitel 0750) – Klimaschutz

Die Förderung von Personalausgaben erfolgt unter Beachtung des Besserstellungsverbots. Die Abrechnung der jeweiligen Zuwendung erfolgt mit der Verwendungsnachweisprüfung anhand nachgewiesener tatsächlicher Ausgaben gemäß § 44 LHO. Entsprechend der Vorgabe der Nr. 7 der Auflagen zum Haushalt 2018/2019 legen die Zuwendungsempfangenden lediglich bereits mit Zuwendungsantrag dar, inwiefern sie tarifgebunden sind oder mindestens in Anlehnung an einen Tarifvertrag im öffentlichen Dienst vergüten. Die Vorgabe an eine Tarifbindung erfolgt in Abhängigkeit der zuwendungsgebenden Bewilligungsstelle.

Bei der Aufstellung des Entwurfs zum Doppelhaushalt 2020/2021 sind Tariferhöhungen bzw. Personalkostensteigerungen für die dauerhaft Beschäftigten bei allen institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden in Form einer Tarifvorsorge in Höhe von 2,35 % berücksichtigt worden. D.h. alle institutionellen Fördermittelempfangenden haben die Möglichkeit die Beschäftigten an der tariflichen Entwicklung teilhaben zu lassen.

Bei Zuwendungsempfangenden, die eine (auch mehrjährige) Projektförderung erhalten, bezieht sich – anders als bei institutionellen Zuwendungsempfangenden – die Förderung auf ein zeitlich und finanziell klar definiertes Projekt und nicht auf einen Gesamtbetrieb. Sofern festangestelltes Personal Teil der Projektförderung ist, wird die Vergütung in der Regel wie beantragt und in den Finanzplan eingestellt, anerkannt.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Die Zuwendungsempfangenden der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe werden nach Tarif bezahlt, in einem Fall ab 2020. Bei zwei Zuwendungsempfangenden gibt es folgende Besonderheiten:

Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH (Berlin Partner)

Die Mittel zur institutionellen Förderung von Berlin Partner sind erstmalig im Haushaltsplan 2018/19 veranschlagt worden. Zuvor wurden die Mittel im Rahmen des Berlin-Beitrages durch die IBB bereitgestellt. Seit dem 01.01.2018 setzt Berlin Partner mit einem Haustarifvertrag die Angleichung an den TV-L um. Es erfolgt eine stufenweise Angleichung (bis 2022) sowie eine zwischen den Tarifparteien vereinbarte Tarifsteigerung. Für die damit zusammenhängenden Erhöhungen für die Jahre 2020 und 2021 wurde im Entwurf des Haushaltsplans beim Kapitel 1320, Titel 68244 Vorsorge getroffen.

Berlin Tourismus & Kongress GmbH (BTK)

Die BTK unterliegt keinem Branchentarif und hat auch keinen Haustarifvertrag. Das historisch gewachsene – nicht mehr zeitgemäße – Vergütungsgefüge wurde im Jahr 2017 einer systematischen Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis sind für die Jahre 2018 und 2019 Gehaltsanpassungen vorgenommen worden (2018: 207.632 € und 2019: 377.201 €), die vor allem den Beschäftigten mit geringeren Einkommen zugutekommen. In Anlehnung an die Intention des Koalitionsvertrages und aufgrund der bedeutenden Rolle, die der BTK bei der Umsetzung des Tourismuskonzeptes 2018 + zukommt, sind diese Gehaltsanpassungen in o. g. Höhe pro Jahr durch überplanmäßige Ausgaben beim Kapitel 1320, Titel 68316 finanziert worden. Die gestiegenen Personalkosten sind im Entwurf des Haushaltsplans für die Jahre 2020 und 2021 bei Kapitel 1320 Titel 68316 berücksichtigt worden.

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