Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Bio-Bauernhof in Kaulsdorf – Schikanen ohne Ende eine Obstwiese

Seit Jahren gibt es einen Streit um die Nutzung des ehemaligen Villengrundstücks Alt-Kaulsdorf 74-78. Der Kaulsdorfer Unternehmer Robert Riedel möchte dort einen Biobauernhof mit Bienen- und Schafzucht verwirklichen. Kinder und Jugendliche sollten Gemüse und Obst anpflanzen können und in einer Küche auf dem Areal die Verarbeitung der Lebensmittel kennenlernen. Doch dieses in meinen Augen sinnvolle Vorhaben, stößt bis heute auf erbitterten Widerstand der Bezirksamtes und der Berliner Forsten. Ich habe daher beim Senat den aktuellen Sachstand erfragt. Die Antwort macht deutlich, wie verhärtet die Fronten weiter sind. Ich bedauere dies sehr. Es wäre wünschenswert, wenn alle Beteiligten zusammenfinden und im Sinne der Ermöglichung einer guten Idee Wege entwickeln würden.

Ein erster Ansatz wäre die Aussage des Senates: “Soweit der Eigentümer die möglicherweise vorhandenen wenigen Reste einzelner Exemplare von Obstbäumen erhalten möchte, steht dem aus der Sicht des Senats nichts entgegen.” Die vollständigen Antworten des Senats finden sie hier.

Frage 1: Welche Verfahren zwischen dem Land Berlin bzw. seinen nachgeordneten Behörden sind zwischen dem Eigentümer des Grundstückes Alt-Kaulsdorf 74-78 anhängig, wie ist deren Stand und welche Veränderungen hat es in den Verfahren seit Beantwortung der Drucksache 18 / 10 307 gegeben?

Der Senat führt keine Übersicht über Verfahren zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer des genannten Grundstückes. Es wurde keine Abfrage bei allen Behörden des Landes Berlin durchgeführt, ob dort Anträge der oben bezeichneten Personen vorliegen oder sonstige Verfahren geführt werden. Insofern bezieht sich die Antwort auf die in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10307 aufgeführten Behörden: Zum Stand des Verfahrens über den Widerspruch, den der Eigentümer eingelegt hat gegen die abschlägig beschiedene Bauvoranfrage mit dem Ziel der Wiedererrichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes (einschl. beabsichtigtem Gaststättenbetrieb) im Landschaftsschutzgebiet, hat der Bezirk keine Stellungnahme übersandt. Das vom Antragsteller angestrengte Verfahren wegen der durch die oberste Naturschutzbehörde (jetzt: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz) abgelehnten Befreiung im Zusammenhang mit dem zuvor genannten Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Ein Hauptverhandlungstermin ist seitens der zuständigen Kammer bislang nicht angesetzt worden.

Im Bußgeldverfahren seitens der unteren Naturschutzbehörde wegen des Vorwurfes verschiedener Verstöße gegen Verbotsvorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Barnimhang wurde das Verfahren gemäß § 69 Absatz 5 Ordnungswidrigkeitengesetz zur Aufklärung des Sachverhaltes an die untere Naturschutzbehörde zurückgegeben. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) zum Aktenzeichen: VG 1 K 278.17 gegen die ehemalige Grundstückseigentümerin ist mit Beschluss vom 06.04.2018 abgeschlossen. Das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Forsten, trägt die Kosten. Hintergrund: Die Berliner Forsten hatten am 03.06.2016 eine Unterlassungsverfügung gegenüber der ehemaligen Grundstückseigentümerin erlassen; nach Widerspruch erging der Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017. Danach erhob diese Klage beim VG Berlin. Die Sache wurde von beiden Seiten für erledigt erklärt, da die ehemalige Grundstückseigentümerin nach Erlass des Erstbescheides nicht mehr als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war und somit als Zustandsstörerin nicht mehr in Betracht kam. Das Verfahren beim VG Berlin in Bezug auf den Grundstückseigentümer, Aktenzeichen: VG 1 K 227.17, ist weiterhin anhängig. Das Gericht hat bisher einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anberaumt. Hintergrund: Die Klage wurde vom Grundstückseigentümer mit Klageschrift vom 03.04.2017 erhoben. Sie richtet sich gegen Bescheide der Berliner Forsten vom 03.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016.

Frage 2: Wie bewertet der Senat die vermeintlich regelmäßige Erlassung von Bußgeldern in der Sache durch das Land Berlin bzw. seinen nachgeordneten Behörden rund um Feiertage?

Hierzu hat das zuständige Bezirksamt mitgeteilt, dass es keine gezielte Veranlassung von Bußgeldern im Zusammenhang mit Feiertagen gegeben habe. Soweit Feiertage irgendwie betroffen gewesen sein sollten, sei das zufällig erfolgt.

Frage 3: Welche Maßnahmen hat der Senat bzw. haben seine nachgeordneten Behörden unternommen, um die Nutzung der Obstplantage für ökologische Landwirtschaft und Umweltbildung zu ermöglichen?

Auf dem in Rede stehenden Grundstück besteht nach Kenntnis des Senats keine Obstplantage. Auch in der Vergangenheit hat es eine solche dort nicht gegeben. Der damalige Eigentümer hatte in seinem weitläufigen Garten nach 1927 (Luftbild 1928, FIS Broker) unter anderen Bäumen auch Obstbäume gepflanzt. Seit spätestens 1945 verwilderte das Grundstück, sollte es noch Obstbaumreste aus der Zeit davor geben, sind diese inzwischen vergreist oder abgestorben, da das Lebensalter von zum Beispiel Kirschbäumen (etwa 60 Jahre) und Apfelbäumen (etwa 80 Jahre) längst überschritten ist. Allenfalls Birnenbäume (Alter ggf. 150 Jahre) wären noch in Residuen denkbar. Da die Bäume zudem seit dieser Zeit mit wild wachsenden anderen Bäumen überwuchert sind, ist ausgeschlossen, dass sich hier eine Obstplantage entwickelt haben könnte. Das Gelände wird seitens des Bezirkes seit etwa 1990 (Landschaftsplan Kaulsdorfer Seen) als Feldgehölz, inzwischen durch Berliner Forsten als Wald, eingeordnet. Entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Eigentümer auf dem Grundstück Heckenpflanzen und Obstgehölze eingebracht. Unter anderem dagegen richtet sich die unter Frage 1 genannte Ordnungsverfügung der Berliner Forsten vom 03.06.2016. Zuletzt im Frühjahr 2017 hat der Senat den Versuch unternommen, gemeinsam mit den Eigentümern eine etwaige Nutzung des Grundstückes auszuloten, die im Grundsatz mit den Erfordernissen des Landeswaldgesetzes und dem Landschaftsschutzgebiet in Einklang zu bringen wäre, zugleich aber auch dem Interesse der Eigentümer nach einer anderen als der gegenwärtigen Nutzung entgegen käme. Einem Termin vor Ort, in dem auch nachvollzogen werden sollte, was unter den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen machbar und möglich wäre, hat der Eigentümer jedoch nicht zugestimmt.

Frage 4: Welche Möglichkeiten hat der Eigentümer aus Sicht des Senat die offensichtlich vorhandenen alten Obstbäume zu erhalten, zu pflegen, zu nutzen und damit einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität auf dem Berliner Balkon zu leisten?

Soweit der Eigentümer die möglicherweise vorhandenen wenigen Reste einzelner Exemplare von Obstbäumen erhalten möchte, steht dem aus der Sicht des Senats nichts entgegen. Konkrete Pflegehinweise können nicht gegeben werden, da der Eigentümer den Zutritt auf das Gelände untersagt.

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