Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

Abgeordnetenhaus Berlin Datenschutz Netzpolitik & Digitalisierung 

Anpasssung des Berliner Datenschutzgesetzes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Am 25. Mai 2018 wird die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend Verordnung (EU) 2016/679) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der sich ergebende Anpassungsbedarf im allgemeinen Datenschutzrecht wollen wir mit einer Neufassung des Berliner Datenschutzgesetzes umsetzen.

Das ist ein klarer Grüner Erfolg: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist künftig DAS einheitliche, starke Datenschutzgesetz für alle 500 Millionen BürgerInnen der Europäischen Union. Jan Philipp Albrecht hat hier alle wichtigen Informationen zu diesem großen Schritt hin zu einem EU-weit einheitlichen und durchsetzungsfähigen Datenschutz und starken Bürger- und Verbraucherrechten im digitalen Leben von Morgen zusammengestellt. Welche Rechte und Pflichten bringen die neuen Datenschutzregeln uns Bürger*innen? Spiegel Online hat dies hier ausführlich aufbereitet.

Am kommenden Montag findet dazu im zuständigen Ausschuss für Kommunikationstechnologie und Datenschutz eine Anhörung statt. Ziel ist den Gesetzentwurf umfassend zu diskutieren und vor der Beschlussfassung im Plenum des Berliner Abgeordnetenhauses dingende Korrekturbedarfe zu identifizieren.

Einige Punkte die in der Neufassung des Berliner Datenschutzgesetzes geregelt sind:

  • Wie im bisherigen Berliner Datenschutzgesetz soll das Berliner Datenschutzgesetz für alle Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin, einschließlich der Gerichte, sowie für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten. Wie bisher gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch privatrechtlich organisierte staatliche Beteiligungsgesellschaften als öffentliche Stellen. Für öffentliche Stellen, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, findet das Berliner Datenschutzgesetz nur eingeschränkt Anwendung. Nur die Vorschriften über behördliche Datenschutzbeauftragte, Videoüberwachung und Fernmess- und Fernwirkdienste gelten für diese Stellen.
  • Für eine Übergangszeit haben wir die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels einer Generalklausel (§ 3) ermöglicht. “Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft.” Ab diesem Zeitpunkt bedarf die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Rechtsgrundlagen bedarf, die sich insbesondere aus dem bereichsspezifischen Recht ergeben können.
  • Mit dem neuen Gesetz haben wir in § 13 die Befugnisse der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausgeweitet. Zukünftig wird sie bei wiederholt beanstandeten Verstöße oder Mängel dem für die öffentliche Stelle jeweils zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses Bericht erstatten und die Aufnahme auf die Tagesordnung einer Sitzung des Ausschusses verlangen können, sofern Einigungsversuche erfolglos bleiben. Damit übernehmen wir als Parlament Verantwortung für die konsequente Umsetzung des Datenschutzrechtes. Zukünftig bleibt es damit nicht bei Beanstandungen und einem umfassenden jährlichen Datenschutzbericht ohne dass sich viel ändert.

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