Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen

Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Der Erwerbslosenverein regt eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sehen wir realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen. Wie der Berliner Senat dazu steht und welche Aufrechnungen in Berlin stattfinden, habe ich abgefragt (Drucksache 18/11629).

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die erfragten Informationen betreffen teilweise Sachverhalte, die die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nicht vollständig aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Sie ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, um Stellungnahme gebeten. Die sich aus der erfolgten Zuarbeit ergebenden Informationen finden sich in den nachfolgenden Ausführungen wieder.

1. Werden in Berliner Jobcenter Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile mit SGB-II-Leistungen aufgerechnet?
2. Falls eine einheitliche Verfahrensweise in der Frage 1 nicht festgestellt werden kann, welche Jobcenter haben im Jahr 2016 in wie vielen Fällen eine Anrechnung vorgenommen und in wie vielen Fällen wurde – ggf. aus welchen Gründen – darauf verzichtet? (Bitte tabellarisch aufführen.)

Zu 1 und 2.: Durch die Berliner Jobcenter erbrachte Darlehen für Mietkautionen oder Genossenschaftsanteile sind im Rahmen der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten gemäß § 42a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit den dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen gemäß SGB II in Höhe von monatlich zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes aufzurechnen, so lange sich der Darlehensnehmer im Leistungsbezug befindet. Liegen bereits weitere Aufrechnungen aus Darlehen vor, darf die gesamte monatliche Aufrechnung nicht mehr als zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes betragen. Diese Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wird einheitlich in den Berliner Jobcentern angewandt. Statistische Auswertungen, in wie viel Fällen aufgrund dieser Vorgaben in den Berliner Jobcentern eine Aufrechnung erfolgte bzw. nicht erfolgte, sind mangels einer entsprechenden Erfassung nicht möglich.

3. Wie bewertet der Senat in diesem Kontext weiterhin die Rechtsprechung vom Landessozialgericht Berlin Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg v. 17.02.2016 – L 32 516/15 B PKH; LSG BerlinBrandenburg v. 31.07.2015 – L 25 As 1911/14 B PKH) und verschiedener anderer Gerichte (so LSG Hamburg v. 23.02.2017 – L 4 AS 135/15; LSG Thüringen v. 02.01.2014 – L 9 AS 1089/13 B; SG Berlin v. 30.09.2011 – S 37 AS 24431/11 ER; SG Kassel v. 23.09.2015 – S 3 AS 174/15 ER, LSG NRW in Bezug auf Genossenschaftsanteile v. 23.04.2015 – L 7 AS 1451/14; LSG NRW v. 08.08.2014 – L 6 AS 727/14 B; LSG NRW v. 27.03.2014 – L 19 AS 332/14 B; LSG NRW v. 03.02.2014 – L 2 AS 2280/13 B; LSG NRW v. 30.01.2014 – L 6 AS 1154/13; LSG NRW v. 29.01.2014 – L 7 AS 448/13 B; SG Leipzig v. 25.09.2014 – S 20 AS 823/12) – insbesondere vor dem Kontext der Entscheidung vom Bundessozialgericht (BSG v. 25.6.2015 – B 14 AS 28/14 R)?
4. Welche weiteren Urteile sind dem Senat aus der Berliner / Berlin-Brandenburger Gerichtsbarkeit bekannt und wie wird diese Rechtsprechung in Berlin berücksichtigt bzw. umgesetzt?
5. Wie bewertet der Senat grundsätzlich die weiteren (z.T. verfassungsrechtlichen) Zweifel – so z.B. Nguyen in SGb 2017, 202 – dass die gesetzlich normierte Aufrechnungsbefugnis des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II überhaupt auf Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile anzuwenden ist und welche Möglichkeiten zugunsten der Entlastung der Leistungsberechtigten sieht der Senat bei der Anpassung der Regelungen zu den Unterkunftskosten vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der kommunalen Träger in diesem Bereich?
6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, auf Bundesebene für einen generellen Verzicht auf Aufrechnung von dar-lehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-IILeistungen hinzuwirken?
7. Welche rechtlichen Bewertungen (Gutachten, Vermerke, etc.) der Rechtsprechung und juristischen Debatte seit 2015 liegen dem Senat aus den Senatsverwaltungen des Landes Berlin vor? (Bitte im Originaltext anhängen.)

Zu 3. bis 7.: Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.06.2015 zu Aktenzeichen B 14 AS 28/14 R klärt für die Praxis die Frage der Unanwendbarkeit des zum 01.04.2011 eingeführten § 42a SGB II auf Mietkautionsaltdarlehen. Die umfassende Regelung zur ratenweisen Tilgung von Darlehen, welche nur die Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II und § 27 Abs. 3 SGB II ausnimmt (§ 42 a Abs. 3, 5 SGB II), erfasst dem Wortlaut nach auch Mietkautionsdarlehen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17.02.2016, Aktenzeichen L 32 516/15 B PKH). Zum Schutz vor Überlastung wird bei Zusammentreffen mehrerer (Mietkautions-)Darlehen allerdings eine verfassungskonforme Auslegung dahin vertreten, dass die
Höhe der Tilgung mehrerer Darlehen auf dem Betrag von insgesamt zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt und nicht auf die in § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Obergrenze für kumulierte Aufrechnungen (30 Prozent) zurückzugreifen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2015, Aktenzeichen L 32 AS 1688/15 B ER).

Im Übrigen wird (auch im Hinblick auf eine einheitliche Verwaltungspraxis) auf die Ziffern 8.3 Abs. 5 und 10.2 Abs. 4 der in Berlin geltenden Fassung zu den Ausführungen in den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35, 36 SGB XII (AV- Wohnen) verwiesen. Die dahingehend (wie zu Fragen 1 und 2 ausgeführt) durch die Berliner Jobcenter gelebte Praxis entspricht der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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