Gleiches Rentenrecht in Ost und West: Rentenüberleitung zum Abschluss bringen
Mehr als zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung gibt es im Rahmen der Rentenüberleitung immer noch strukturelle Ungleichheiten und das Empfinden von Ungerechtigkeiten. Die Überleitung der Alterssicherung der DDR in bundesdeutsches Recht war eine sehr komplexe Aufgabe – singulär und ohne Vorbild. Für die große Mehrheit der Rentner hat sie erhebliche Vorteile gebracht. Ungeachtet dessen fühlen sich aufgrund der bestehenden Regelungen viele Menschen in ihrer Lebensleistung nicht anerkannt.
Das unterschiedliche Rentenrecht wird ohne Eingriffe des Gesetzgebers noch so lange existieren, bis sich die Entgelte und damit die Rentenwerte in den alten und neuen Bundesländern vollkommen angeglichen haben. Dies kann aus heutiger Sicht noch sehr lange dauern.
Mit einem Antrag fordert nun die bündnisgrüne Bundestagsfraktion die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislatur eine grundsätzliche Vereinheitlichung aller maßgeblichen Bezugsgrößen zur Entstehung und Berechnung der Rente in Ost und West durchzuführen. Diese soll insbesondere folgende Eckpunkte enthalten:
- a) Der aktuelle Rentenwert Ost und die Beitragsbemessungsgrenze Ost werden auf den aktuellen Rentenwert West und die Beitragsbemessungsgrenze West angehoben.
- b) Die in der Vergangenheit erworbenen Rentenansprüche bleiben unverändert erhalten.
- c) Entgeltpunkte werden ab einem Stichtag bundeseinheitlich berechnet, auf eine gesonderte Hochwertung danach entstehender Entgeltpunkte in Ostdeutschland wird verzichtet.
- d) Es wird eine Garantierente eingeführt, die als Teil der Rentenversicherung für Versicherte mit mindestens 30 Versicherungsjahren geringe Rentenansprüche in Ost und West auf ein Mindestniveau von 30 Entgeltpunkten aufstockt. Die dafür anfallenden Kosten sind aus Steuermitteln zu finanzieren.
Darüber hinaus muss geprüft werden, inwieweit ein steuerfinanzierter „Härtefallfonds“ ein geeignetes Mittel ist, um dort, wo durch die Anwendung RÜG soziale Härten entstanden sind, diese in Übereinstimmung von Betroffenen- und Gemeinwohlinteresse abzumildern.