Stefan Ziller

GRÜN für Marzahn, Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Hellersdorf

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Ausnahmegenehmigung für Müllschlucker möglich

In der heutigen Plenarsitzung (17. März 2011) hat die Senatorin Junge-Reyer die Frage möglicher Ausnahmen für den Weiterbetrieb von Müllschluckern erläutert. Dieser sind möglich, wenn die Mülltrennung dabei gewährleistet wird. Eine Generalklausel ermöglicht Ausnahmen wenn die Intention der gesetzlichen Regelung auf eine andere Weise nachvollziehbar erfüllt werden kann. Das entsprechende Bezirksamt kann dazu auf Antrag der Wohnungbaugesellschaften bzw. -genossenschaften eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilen.

Folgend die vollständige Antwort.

Bürgermeisterin Ingeborg Junge-Reyer (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter! Die Formulierungen der Bauordnung sind deutlich und klar, wenn es darum geht, dass die Müllschluckeranlagen zum Ende des Jahres 2013 geschlossen werden sollen. Herr Kohlmeier! Allerdings ist es auch so, dass wir mit § 68 Bauordnung eine Generalklausel zur Verfügung haben. Diese Generalklausel ermöglicht es, von Definitionen, die das Gesetz zur Regelung einzelner Frage vorgenommen hat, dann abzuweichen, wenn die Intention der gesetzlichen Regelung auf eine andere Weise nachvollziehbar erfüllt werden kann.

Wir haben also den Kolleginnen und Kollegen Bezirksstadträten bei den regelmäßigen Sitzungen in unserem Haus diese Hinweise gegeben und sie darauf verwiesen, dass Sie hier Einzelfallprüfungen auf Antrag vornehmen sollen.

Weil Sie von den Mieterinnen und Mietern sprechen: Ich rate den Mieterinnen und Mietern mit ihrem Vermieter, mit der Wohnungsbaugesellschaft, darüber zu sprechen, wie das Ziel des Gesetzes, nämlich die Mülltrennung, erreicht werden kann, wenn der Abfallschacht offen bleibt. Allerdings, ich sage es noch einmal, geht es dort nicht um eine pauschale Entscheidung, die das Gesetz aushebeln dürfte, sondern es geht jeweils um die Prüfung im Einzelfall und auch auf Antrag. Damit muss sich das Bezirksamt dann auseinandersetzen.

Nachfrage:

Habe ich Sie richtig verstanden, dass es der richtige Weg wäre, wenn sich die betroffenen Mieter an ihre jeweiligen Vermieter, also die Wohnungsbausgesellschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften, wenden, diese Wohnungsgenossenschaften dann einen entsprechenden Antrag zur Einzelfallprüfung an das Bezirksamt stellen und der jeweils zuständige Stadtrat dann darüber entscheidet?

Bürgermeisterin Ingeborg Junge-Reyer (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung):

Sie haben das Verfahren zutreffend geschildert. Die vielen Fragen aus den Bezirksämtern und auch von den Bezirksstadträten zeigen mir allerdings, dass die Anwendung des § 68 Bauordnung noch kein geübtes Verfahren ist. Wir geben auf telefonische oder schriftliche Anfragen die notwendigen Hinweise immer wieder sehr gern. – Vielen Dank für die zutreffende Schilderung dessen, was man tun kann!

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